Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG erklären gemäß § 161 AktG:
Die MCS AG entspricht den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex mit folgenden Einschränkungen:
- Die Gesellschaft lädt ihre Aktionäre und Aktionärsvertreter zur Hauptversammlung per Brief und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ein, da die Zustimmungserfordernisse für die elektronische Einladung nicht vorliegen (Ziff. 2.3.2 des Kodex).
- Die Gesellschaft benennt keinen Stimmrechtsvertreter für Aktionäre (Ziff. 2.3.3 des Kodex).
- Die Gesellschaft hat für den Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung, die keinen Selbstbehalt vorsieht (Ziff. 3.8 des Kodex).
- Aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 29. Juni 2006 erfolgt keine individualisierte Offenlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren. Dementsprechend beschränkt sich die Gesellschaft auch auf eine Darstellung der Grundzüge des Vergütungssystems (Ziff. 4.2.4 des Kodex).
- Die Gesellschaft hat aufgrund der Zahl von nur 3 Aufsichtratsmitgliedern keine Ausschüsse gebildet (Ziff. 5.3 des Kodex).
- Die Wahl zum Aufsichtsrat wird aus Vereinfachungsgründen als Blockwahl durchgeführt. Der Aufsichtsrat wählt seinen Vorsitzenden gemäß Satzung selbst (Ziff. 5.4.3 des Kodex).
- Die Aufsichtsratsvergütung enthält keinen erfolgsorientierten Bestandteil und wird in einer Summe ausgewiesen (Ziff. 5.4.7 des Kodex).
- Die Gesellschaft veröffentlicht gemäß den §§ 37v, 37w und 37x des Wertpapierhandelsgesetzes ihren Jahresabschluss innerhalb 4 Monaten nach Geschäftsjahresende, den Halbjahresfinanzbericht innerhalb 2 Monaten und die Zwischenmitteilung innerhalb 10 Wochen nach Halbjahres- bzw. Quartalsende (Ziff. 7.1.2 des Kodex).
Eltville, den 17.12.2007
MCS AG
Der Vorstand; der Aufsichtsrat